Rund sechs Jahre nach dem Erscheinen des zweiten Bandes liegt nunmehr der dritte Band des HKK (Verlag Mohr Siebeck), bestehend aus zwei umfangreichen Teilbänden zum besonderen Schuldrecht, vor. Die Zielsetzung des HKK hat sich nicht verändert und besteht darin, das BGB in seiner historischen Entwicklung darzustellen. Die Lösung in der Praxis tagtäglich auftauchender Rechtsfragen steht dabei nicht im Vordergrund, für diesen gibt es im Übrigen eine Vielzahl von Kommentaren. Dafür bietet der HKK-BGB dem Leser auch in Band III einen Einblick in das BGB, das er nirgendwo sonst in dieser Form findet, nämlich die Darlegung des Werdens des heute angewandten Zivilrechts in Kommentarform, auch wenn die Kommentierung mitunter monografische Ausmaße annimmt. Die Darstellung bleibt dabei nicht etwa in der Vergangenheit verhaftet, sondern erörtert aktuelle Rechtsfragen und Rechtsfiguren, zu erwähnen sind hier etwa die Ausführungen Schmoeckels zur Bedeutung und Reichweite der Beweislastumkehr nach § 476 (§§ 474–479 Rn. 14 ff.) oder die Kommentierung von Reinkenhof zu Teilzeit-Wohnrechtsverträgen (§§ 481–487). Auch der Beitrag von Schäfer zu den §§ 488–512 BGB bietet eine an Aktualität nicht zu überbietende Darstellung der Probleme des Verbraucherkredits, ohne sich dabei in dogmatische Detailfragen zu verlieren. Ein Schwerpunkt des Teilbandes III/1 bietet die Entwicklung der §§ 611 ff. BGB durch Rückert. Auf über 500 Seiten wird die Entwicklung des Dienstvertrags- und Arbeitsrechts „seit Rom“ (vor § 611 Rn. 6) geboten. Wer sich mit Fragen der Entwicklung des Arbeitsrechts beschäftigt, wird an dieser Darstellung nicht vorbeikommen. Aus dem Teilband 2 bieten zahlreiche Beiträge auch für die Praxis bedeutsame Einblicke und Erkenntnisse, etwa zu Rechtsfragen bei Zahlungsdienstleistungen (§§ 675c–676 c von Meder/Czelk). Von Interesse sind auch die im Vergleich zu anderen Vorschriften etwas weniger umfangreichen Ausführungen zu den §§ 823 ff. BGB von Kannowski, etwa zur Amtshaftung des Richters; hier beginnt die Darstellung der historischen Entwicklung bereits mit dem Codex Hammurabi (§§ 831–839 a, 841 Rn. 71).
Die beiden vorgelegten Teilbände bieten, ebenso wie die bereits erschienenen Bände, aber nicht nur eine Darstellung des Bürgerlichen Rechts in historisch-vergleichender Sicht, sondern vor allem auch ein Lesevergnügen, dass bei juristischen Büchern – insbesondere bei Kommentaren zum BGB – keine Selbstverständlichkeit ist. Wer einmal mit der Lektüre an der einen oder anderen Stelle begonnen hat, hört so schnell nicht mehr auf. Für den in der täglichen Praxis stehenden Juristen bleibt dabei wohl nur die traurige Erkenntnis, dass ihm für eine vertiefte Lektüre oft die Zeit fehlen dürfte. Lohnenswert und nicht selten sogar spannend ist die Lektüre aber allemal und bis zum Erscheinen des vierten Bandes wird wohl (leider) auch noch einige Zeit vergehen. Auch die Bände zum Besonderen Schuldrecht sind damit eine – so schnell nicht alt werdende – Bereicherung in jeder juristischen Bibliothek.
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Die Rezension wurde der NJW – Neue Juristische Wochenschrift 2014, Heft 42, entnommen.
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